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Leistungen
Unser Leistungskatalog wird kontinuierlich an die Anforderung der modernen Arbeitswelt angepasst. So kann arbeitsmedizinische Vorsorge dem Beschäftigten Gesundheitsschutz und dem Arbeitgeber mehr Sicherheit bei der Ausübung seiner Fürsorgepflicht bieten.
Im Folgenden ein Auszug:
Arbeitsmedizinische Betreuung von Betrieben nach DGUV Vorschrift 2
- Unterstützung der Arbeitgeber in allen Fragen des Gesundheitsschutzes
- Betriebsbegehungen
- Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen (ASA-Sitzungen)
- Unterstützung bei Gefährdungsbeurteilung
- Unterstützung bei der Einführung von Managementsystemen (Notfall, Gesundheit)
- Unterstützung beim betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)
- Unterweisung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Alle Vorsorgen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
z. B. (Auszug):
- Staubbelastung („G 1.4“)
- Lärm („G 20“)
- Gefährdung der Haut („G 24“)
- Atemschutzgeräte („G 26“)
- Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen oder gesundheitlichen Belastungen („G35“)
- Tätigkeiten an Bildschirmgeräten („G 37“)
- Schweißen und Trennen von Metallen („G 39“)
- Krebserzeugende und keimzellmutagene Gefahrstoffe – allgemein („G 40“)
- Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung („G 42“)
- Belastungen des Muskel-Skelett-Systems einschließlich Vibrationen („G46“)
Wichtiger Hinweis: Auch wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer / die Arbeitnehemerin zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vorzustellen, oder zumindest das Angebot zur Vorsorge zu machen, so handelt es sich bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge immer um eine Beratung, die der Gesundheit des Mitarbeiters / der Mitarbeiterin dient. Es stellt keine Eignungsprüfung dar. Die Inhalte der Vorsorge sind vertraulich. Der Arbeitgeber wird lediglich über die Teilnahme, den Grund und Zeitpunkt der Vorsorge, sowie wann aus ärztlicher Sicht die nächste Vorsorge notwendig ist, unterrichtet. Erkrankungen, Beschwerden, Befunde und Diagnosen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.
Weitere Leistungen
- Mutterschutz (z. B. Erzieherinnen)
- Einstellungsuntersuchungen
- Ersteinweisung nach § 43 Infektionsschutzgesetz